STATUTEN


I. Name und Sitz

1. Name
Unter dem Namen "Jugend ohne Drogen/Gioventù senza droghe/Jeunesse sans drogue/ Giuventetgna senza drogas" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

2. Sitz
Sitz des Vereins ist das jeweilige Domizil des Sekretariats.

 

II. Vereinszweck

 

3. Zweck
Der Verein bezweckt die Annahme der eidgenössischen Volksinitiative für eine "Jugend ohne Drogen" durch Volk und Stände und darüber hinaus die Verwirklichung ihrer Forderungen und Ziele.
Dies heisst vor allem:
  • Die Verbreitung sachgerechter Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Drogenproblematik und die Bedeutung einer direkt auf Abstinenz ausgerichteten Drogenpolitik. Ziel ist hierbei der Schutz jedes einzelnen und der ganzen Gesellschaft vor den verheerenden Auswirkungen der Drogensucht.
  • Die Förderung und Durchführung einer Drogenprävention, die geeignet ist, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken, und die dazu beiträgt, dass die Jugend Lebensfreude, Verantwortungsbewusstsein sowie Achtung vor dem Mitmenschen und vor sich selbst entwickelt. Dabei sind die Respektierung, Vertiefung und Weitergabe unserer ethischen, sozialen und demokratischen Grundwerte wie Kooperation, gegenseitige Achtung und friedfertige Konfliktlösung von grosser Bedeutung.
  • Die Förderung aller Vorkehrungen, die der Früherfassung Einstiegsgefährdeter und ihrer Lebensführung ohne Drogen dienen.
  • Die Förderung von Aktivitäten, die geeignet sind, den Entzug, die dauerhafte Entwöhnung und die Wiedereingliederung der Rauschgiftabhängigen in die Gesellschaft zu gewährleisten.

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks geeigneten Aktivitäten werden vom Vorstand festgelegt.

 

III. Mitgliedschaft

 

4. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich schriftlich um die Mitgliedschaft bewirbt und durch den Vorstand aufgenommen wird.
Juristische Personen haben eine Stimme.

 

5. Austritt
Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit erfolgen. Der Beitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt geschuldet.

 

6. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie endet auch, wenn der Mitgliederbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Vereinsjahres nicht bezahlt wird.

 

7. Ausschluss
Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze des Vereins verstossen oder den Verein anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand abschliessend ohne Angabe von Gründen.

 

IV. Organisation

 

8. Organe
  • - Generalversammlung
  • - Vorstand
  • - Kontrollstelle

 

9. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden und ist den einzelnen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung zuzustellen.

Anträge an die Generalversammlung müssen, schriftlich formuliert, spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eintreffen. Über Anträge ausserhalb der in der Einladung bekanntgegebenen Traktanden kann die Generalversammlung jedoch lediglich beraten, nicht aber Beschluss fassen.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern wenigstens 2/3 der Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen.

 

10. Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
  •  Abnahme des Jahresberichts und des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichts;
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
  • Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren;
  • Änderung der Statuten. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

11. Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder haben ihr Begehren schriftlich einzureichen unter Angabe der Anträge.

 

12. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich selbst. Er bezeichnet seine zeichnungsberechtigten Mitglieder und die Art der Zeichnungsberechtigung.

Die Hälfte des Vorstandes muss anwesend sein, damit der Vorstand beschlussfähig ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern wenigstens 2/3 der Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen.

Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen wurden, insbesondere
  • die Planung, Beschlussfassung und Durchführung von Aktivitäten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäss Art. 3 beitragen;
  • die zeitlich befristete Bestellung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und Durchführung spezieller Aktivitäten;
  • die Vertretung des Vereins nach aussen;
  • die Festlegung des Mitgliederbeitrags juristischer Personen.
  •  
13. Die Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Revisoren und zwei Stellvertreter, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

V. Mittel

 

14. Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus
  • den Jahresbeiträgen der Mitglieder von je Fr. 50.- (Ehepaare Fr. 80.-) jährlich;
  • den Beiträgen von Gönnern und Organisationen;
  • Unterstützungen seitens der Behörden;
  • Erträgen aus Sammlungen, Vermächtnissen, Schenkungen und anderen Zuwendungen.

Die Mittel des Vereins sind einzig für die Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

 

15. Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Vereinsjahres fällig.

 

VI. Auflösung

 

16. Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung beschliesst mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung und beschliesst über die Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinszwecks. Sie überträgt dem Vorstand die Liquidation.

 

VII. Schlussbestimmungen

 

17. Diese Statuten treten durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 31. Januar 1994 in Kraft. Ergänzt gemäss Beschluss der 2. Generalversammlung vom 31.5.96.

 

Der Präsident  Der Sekretär
Markus Kündig, Ständerat  Jean-Paul Vuilleumier