STATUTEN
I. Name und Sitz
| 1. | Name Unter dem Namen "Jugend ohne Drogen/Gioventù senza droghe/Jeunesse sans drogue/ Giuventetgna senza drogas" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
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| 2. | Sitz Sitz des Vereins ist das jeweilige Domizil des Sekretariats.
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II. Vereinszweck
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| 3. | Zweck Der Verein bezweckt die Annahme der eidgenössischen Volksinitiative für eine "Jugend ohne Drogen" durch Volk und Stände und darüber hinaus die Verwirklichung ihrer Forderungen und Ziele. Dies heisst vor allem:
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks geeigneten Aktivitäten werden vom Vorstand festgelegt.
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III. Mitgliedschaft
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| 4. | Erwerb
der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich schriftlich um die Mitgliedschaft bewirbt und durch den Vorstand aufgenommen wird. Juristische Personen haben eine Stimme.
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| 5. | Austritt
Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit erfolgen. Der Beitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt geschuldet.
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| 6. | Ende
der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie endet auch, wenn der Mitgliederbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Vereinsjahres nicht bezahlt wird.
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| 7. | Ausschluss Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze des Vereins verstossen oder den Verein anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand abschliessend ohne Angabe von Gründen.
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IV. Organisation
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| 8. | Organe
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| 9. | Generalversammlung Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden und ist den einzelnen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung zuzustellen. Anträge an die Generalversammlung müssen, schriftlich formuliert, spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eintreffen. Über Anträge ausserhalb der in der Einladung bekanntgegebenen Traktanden kann die Generalversammlung jedoch lediglich beraten, nicht aber Beschluss fassen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern wenigstens 2/3 der Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen.
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| 10. | Aufgaben
und Kompetenzen der Generalversammlung Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
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| 11. | Ausserordentliche
Generalversammlung Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder haben ihr Begehren schriftlich einzureichen unter Angabe der Anträge.
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| 12. | Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich selbst. Er bezeichnet seine zeichnungsberechtigten Mitglieder und die Art der Zeichnungsberechtigung. Die Hälfte des Vorstandes muss anwesend sein, damit der Vorstand beschlussfähig ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern wenigstens 2/3 der Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen. Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen wurden, insbesondere
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| 13. | Die
Kontrollstelle Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Revisoren und zwei Stellvertreter, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Eine Wiederwahl ist möglich.
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V. Mittel
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| 14. | Finanzielle
Mittel Die finanziellen Mittel bestehen aus
Die Mittel des Vereins sind einzig für die Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
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| 15. | Rechnungsabschluss Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Vereinsjahres fällig.
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VI. Auflösung
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| 16. | Auflösung
des Vereins Die Generalversammlung beschliesst mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung und beschliesst über die Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinszwecks. Sie überträgt dem Vorstand die Liquidation.
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VII. Schlussbestimmungen
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| 17. | Diese
Statuten treten durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 31. Januar
1994 in Kraft. Ergänzt gemäss Beschluss der 2. Generalversammlung vom
31.5.96.
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| Der Präsident | Der Sekretär |
| Markus Kündig, Ständerat | Jean-Paul Vuilleumier |